EasyTec - AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand 01.02.2026)
Teil A: Allgemeiner Teil
- Geltungsbereich und Vertragspartner
- Die EasyTec Software GmbH, Wallersheimer Weg 50 – 58, 56070 Koblenz (im Folgenden als „Lieferant“ bezeichnet) erbringt Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Diese AGB bestehen aus einem Allgemeinen Teil (Teil A), der für alle Vertragsverhältnisse gilt, und einem Besonderen Teil (Teil B), der spezifische Regelungen für einzelne Leistungsarten enthält. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen des Besonderen Teils vor.
- Diese AGB können durch schriftliche produkt- bzw. leistungsspezifische Bedingungen des Lieferanten bzw. des Herstellers ergänzt werden. Die den Softwareprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller werden in die Überlassungsbedingungen des Lieferanten mit einbezogen.
- Von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.
- Zustandekommen des Vertrages, Vertragsgegenstand
- Angebote des Lieferanten sind unverbindlich. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Der Lieferant kann dieses Angebot nach seiner Wahl innerhalb von zwei Wochen durch Unterschreiben des Bestellscheins annehmen oder dadurch, dass dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellten Liefergegenstände geliefert oder die in Auftrag gegebene Leistung erbracht wird.
- Art Bezeichnung der Gegenstände der Lieferungen und Leistungen sowie deren Menge und der jeweilige Leistungsumfang ergeben sich aus dem vom Lieferanten unterschriebenen Bestellschein und der bei Vertragsschluss gültigen Produkt- bzw. Leistungsbeschreibung.
- Die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Einbeziehung in den Vertrag Vertragsbestandteil. Die in den Beschreibungen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Zeichnungen und Unterlagen behält sich der Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
- Rücktritt
- Der Lieferant kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant infolge einer von ihm nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten nicht lieferfähig ist, obwohl der Lieferant alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die Zuliefergegenstände zu beschaffen.
- Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung des Lieferanten ist ausgeschlossen, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat und es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
- Lieferungen und Leistungen
- Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, soweit der Lieferant sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt hat. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung.
- Höhere Gewalt oder beim Lieferanten oder dessen Vorlieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Lieferanten oder dessen Vorlieferanten ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Liefergegenstände zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern oder die Leistung zu erbringen, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Störungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
- Der Lieferant behält sich ausdrücklich das Recht zu Teillieferungen und -leistungen und deren Inrechnungstellung vor, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Kunden zumutbar ist.
- Schulungsleistungen:
Die Vereinbarung über die Durchführung der Schulungsleistungen erfolgt unter der Bedingung, dass die vom Lieferanten benannte Mindestteilnehmerzahl erreicht wird. Der Inhalt der Schulungsleistungen wird individuell mit dem Kunden abgestimmt. Diese Abstimmung kann auch mündlich erfolgen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Schulungspersonal. Schulungsort und -zeitraum können aus wichtigem Grund vom Lieferanten geändert werden, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
Vereinbarte Schulungstermine sind verbindlich. Eine ordentliche Kündigung oder ein gesonderter Rücktritt von vereinbarten Schulungsleistungen ist ausgeschlossen. Nimmt der Kunde einen vereinbarten Schulungstermin (gleich aus welchem Grund) nicht wahr, bleibt er zur Zahlung der vollen vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen Ersatzteilnehmer zu benennen. - Der Lieferant kann seine Leistungen durch Dritte (Subunternehmer) erbringen lassen.
- Preise und Zahlungsbedingungen
- Es gelten die Preise gemäß Vereinbarung im unterschriebenen Bestellschein. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Sitz des Lieferanten. Zu den Preisen kommen die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und anderweitige länderspezifische Abgaben bei Auslandslieferung sowie Verpackungs- und Transportkosten und Kosten der Transportversicherungen hinzu.
- Rechnungen sind innerhalb von sieben Tagen ab Ausstellung ohne Abzug zu zahlen, sofern im Besonderen Teil (Teil B) nichts Abweichendes geregelt ist. Teilleistungen werden mit ihrer Ablieferung in Rechnung gestellt. Bei Bestellungen einschließlich Umsatzsteuer hat der Kunde binnen sieben Tagen nach Auftragsbestätigung eine Vorauszahlung in Höhe von 50% des Preises der Liefergegenstände zu zahlen. Die Vergütung für Schulungsleistungen ist zu 50 % bei Bestellung und zu 50 % bei Beginn der Schulungsleistung fällig.
- Alle Forderungen des Lieferanten werden sofort fällig, wenn die Zahlungstermine und -fristen nicht eingehalten werden oder dem Lieferanten eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird. Mit Nichteinhaltung eines Zahlungstermins tritt Verzug ohne weitere Mahnung ein.
- Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
- Der Kunde darf gegen Preis- bzw. Vergütungsforderungen des Lieferanten nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ist der Kunde Unternehmer, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.
- Preis- und Vergütungsanpassungen:
- Anpassung bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miete, Pflege): Bei Verträgen mit wiederkehrender Vergütung (Dauerschuldverhältnisse) ist der Lieferant berechtigt, die vereinbarte Vergütung einmal jährlich mit einer Ankündigungsfrist von drei (3) Monaten in Textform anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach den folgenden Regeln:
Indexbasierte Anpassung: Eine jährliche Preiserhöhung bis zur Höhe 4,5% oder bis zur Höhe der prozentualen Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) im Vergleich zum Vorjahreszeitraum gelten als vom Kunden genehmigt und werden zum angekündigten Zeitpunkt wirksam.- Darüber hinausgehende Anpassung: Beabsichtigt der Lieferant eine Preiserhöhung, die die unter (a) genannte indexbasierte Anpassung übersteigt, wird er dies dem Kunden unter Angabe der Gründe (z.B. außergewöhnliche Kostensteigerungen bei Personal, Energie oder Vorlieferanten) mitteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem (1) Monat schriftlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung außerordentlich zu kündigen. Macht der Kunde von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, gilt die neue, erhöhte Vergütung ab dem angekündigten Zeitpunkt als vereinbart.
- Anpassung bei einmaligen Leistungen mit langer Lieferzeit: Für einmalige Lieferungen und Leistungen, deren vereinbarter Erbringungszeitpunkt mehr als vier (4) Monate nach Vertragsschluss liegt, behält sich der Lieferant das Recht vor, die Preise bei nachgewiesenen, unvorhersehbaren Kostensteigerungen, die außerhalb seiner Kontrolle liegen (insb. bei Material- oder Personalkosten), entsprechend anzupassen. Übersteigt diese Anpassung den ursprünglich vereinbarten Preis um mehr als 5 %, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von zwei (2) Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.
- Anpassung bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miete, Pflege): Bei Verträgen mit wiederkehrender Vergütung (Dauerschuldverhältnisse) ist der Lieferant berechtigt, die vereinbarte Vergütung einmal jährlich mit einer Ankündigungsfrist von drei (3) Monaten in Textform anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach den folgenden Regeln:
- Mitwirkung des Kunden
- Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Leistungserbringung des Lieferanten erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig, vollständig und für den Lieferanten kostenfrei erbracht werden.
- Der Kunde stellt die für die Softwarenutzung erforderliche Systemumgebung (insbesondere Hardware, Server, Betriebssysteme, Netzwerk und Stromversorgung) gemäß den Vorgaben des Lieferanten rechtzeitig und auf eigene Kosten bereit. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach oder ist die bereitgestellte Umgebung fehlerhaft, hat er den dem Lieferanten dadurch entstehenden Mehraufwand zu tragen; zudem verlängern sich vereinbarte Fristen zur Leistungserbringung angemessen um die Dauer der Verzögerung.
- Der Kunde ist für die ordnungsgemäße und regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Er trifft geeignete Maßnahmen für den Fall, dass Liefergegenstände oder Leistungen nicht vertragsgemäß arbeiten, insbesondere durch Ausweichverfahren und fortlaufende Überprüfung der Ergebnisse.
- Auf Anforderung des Lieferanten stellt der Kunde bei der Vertragserfüllung Lagerraum, Daten- und Telekommunikationseinrichtungen und das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung. Leitungskosten trägt der Kunde.
- Der Kunde wirkt insbesondere bei der Spezifikation von Leistungen und bei Tests mit. Der Kunde ermöglicht dem Lieferanten Zugang zum Liefergegenstand mittels Datenfernübertragung, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
- Der Kunde wird zusammen mit den Liefergegenständen nur Zubehör und Betriebsmittel verwenden, die den Spezifikationen des Herstellers des Liefergegenstandes entsprechen.
- Der Kunde ist verpflichtet, vom Lieferanten bereitgestellte Updates, Patches oder neue Programmversionen innerhalb von 2 Wochen nach Bereitstellung zu installieren, um die Sicherheit, Stabilität und Funktionalität der Software zu gewährleisten. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, kann dies zu Einschränkungen der Mängelansprüche und der Haftung des Lieferanten führen.
- Mehraufwendungen des Lieferanten, die durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden entstehen, sind vom Kunden zu tragen.
- Eigentumsvorbehalt
- Der Lieferant behält sich das Eigentum am Liefergegenstand (Kaufsache) bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Bei Software gilt der Eigentumsvorbehalt für die überlassenen Datenträger.
- Dem Kunden ist während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gestattet. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt seine künftigen Forderungen hieraus an den Lieferanten ab.
- Gefahrübergang
- Die Gefahr geht mit Auslieferung der Liefergegenstände an den Transporteur auf den Kunden über, es sei denn, es handelt sich um einen Verbrauchsgüterkauf.
- Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
- Mängelansprüche (Gewährleistung)
- Die Regelungen zu Mängelansprüchen für die jeweilige Leistungsart finden sich im Besonderen Teil (Teil B) dieser AGB.
- Nimmt der Kunde einen mangelhaften Liefergegenstand an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm Mängelansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Annahme schriftlich vorbehält.
- Für Schadensersatzansprüche gilt ausschließlich Ziffer 10 dieser AGB.
- Haftung
- Unbeschränkte Haftung: Der Lieferant haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Lieferanten, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten, eines gesetzlichen Vertreters oder leitenden Angestellten beruhen. Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines einfachen Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Lieferant haftet ebenfalls unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen von ihm übernommener Garantien.
- Haftung für wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten): Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten), haftet der Lieferant auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Die Haftung ist in diesem Fall jedoch auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Haftungsbegrenzung (Haftungsobergrenze): Die Gesamthaftung des Lieferanten für sämtliche Ansprüche einer Partei aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag – gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich vertraglicher, quasi-vertraglicher und deliktischer Ansprüche sowie Ansprüchen wegen Datenschutzverstößen, Verzug oder Nebenpflichtverletzungen –, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, ist – vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 10 (1) sowie zwingender gesetzlicher Ausnahmen – pro Schadensfall und insgesamt pro Vertragsjahr auf einen Betrag in Höhe von 100 % der vom Kunden in den sechs (6) Monaten vor dem schadensverursachenden Ereignis gezahlten Nettovergütung für die betreffende Leistung begrenzt.
- Ausschluss weitergehender Haftung: Jegliche weitergehende Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Lieferant bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn.
- Datenwiederherstellung: Für die Wiederherstellung von Daten haftet der Lieferant nur insoweit, als der Kunde durch angemessene und regelmäßige Vorsorgemaßnahmen (insbesondere tägliche Anfertigung von Sicherungskopien) sichergestellt hat, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbarem Datenmaterial rekonstruiert werden können.
- Höhere Gewalt: Der Lieferant haftet nicht für die Nichterfüllung oder Verzögerung von Pflichten, soweit diese auf Umständen beruhen, die außerhalb seiner zumutbaren Kontrolle liegen (Höhere Gewalt). Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Pandemien, Streiks, Ausfälle von Versorgungsnetzen sowie Cyberangriffe durch Dritte (z.B. DDoS-Attacken), die auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindert werden konnten.
- Vertraulichkeit
- Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Vertragsdurchführung zugänglich gemachten vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten, einschließlich technischem Know-how und geistigem Eigentum, streng vertraulich zu behandeln und diese ausschließlich für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu nutzen
- Der Lieferant ist berechtigt, den Kunden unter Nennung des Firmennamens und Darstellung des Firmenlogos als Referenzkunden in seinen Marketingunterlagen (z.B. Website, Broschüren, Präsentationen) zu nennen. Der Kunde kann dieser Nutzung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) widersprechen.
- Datenschutz
- Grundsätze und Rollenverteilung: Die Parteien halten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ein. Der Kunde ist und bleibt für die Rechtmäßigkeit der von ihm durchgeführten Datenverarbeitungen allein Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Der Lieferant verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag und nach den Weisungen des Kunden, soweit die Voraussetzungen einer Auftragsverarbeitung vorliegen.
- Auftragsverarbeitung: Soweit der Lieferant im Rahmen der Leistungserbringung (z.B. bei Support, Fernwartung oder Hosting) Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, die der Verantwortung des Kunden unterliegen, werden die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO schließen. Die Erbringung der betreffenden Leistungen durch den Lieferanten steht unter der aufschiebenden Bedingung des Abschlusses eines solchen AVV.
- Verantwortung des Kunden für Sicherheit: Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, angemessene und ausreichende technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen für seine eigenen Systeme, Daten und Infrastruktur zu implementieren und aufrechtzuerhalten. Dies umfasst insbesondere die Absicherung seiner IT-Umgebung, die Verwaltung von Benutzerzugängen und Zugriffsrechten sowie den Schutz vor unbefugtem Zugriff durch Dritte. Der Lieferant haftet nicht für Datenverluste, Datenschutzverletzungen oder sonstige Schäden, die auf unzureichende Sicherheitsvorkehrungen oder die Nichteinhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten in der alleinigen Sphäre des Kunden zurückzuführen sind.
- Haftung für Datenschutzverstöße: Die Haftung des Lieferanten für die Verletzung von Pflichten aus einer Auftragsverarbeitung ist auf die in Ziffer 10 (Haftung) dieser AGB festgelegten Obergrenzen beschränkt, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Haftung für Bußgelder, die gegen den Kunden verhängt werden, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant hat diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht.
- Auditrecht des Lieferanten: Zur Überprüfung der Einhaltung der vereinbarten Sicherheitsstandards und der Systemsicherheit ist der Lieferant berechtigt, nach angemessener Vorankündigung und in Abstimmung mit dem Kunden Sicherheitsprüfungen ("Audits") der vom Kunden genutzten Software und der damit verbundenen Infrastruktur durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen. Der Kunde wird die hierfür notwendige Unterstützung in zumutbarem Umfang leisten.
- Datenschutzhinweise: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden (z.B. von Ansprechpartnern) durch den Lieferanten als eigenständiger Verantwortlicher finden sich in der auf der Website des Lieferanten abrufbaren Datenschutzerklärung.
- Ausfuhrgenehmigungen
- Jede Vertragspartei hat bei der Durchführung dieses Vertrages und der damit zusammenhängenden Dienstleistungen alle anwendbaren Gesetze und behördlichen Vorgaben einzuhalten, einschließlich insbesondere (i) allgemeiner zivil-, handels- und steuerrechtlicher Vorschriften, (ii) Datenschutz-, Export- und Sanktionsrecht sowie (iii) Anti-Korruptions- und Anti-Bestechungsregelungen (einschließlich des Verbots unzulässiger Zuwendungen und der Einhaltung einschlägiger Antikorruptionsgesetze). Jede Vertragspartei versichert der anderen, dass sie nicht auf einer Liste der EU, des Vereinigten Königreichs oder der USA mit unzulässigen Parteien aufgeführt ist. Ohne die Allgemeingültigkeit des Vorstehenden einzuschränken, hat der Kunde alle geltenden Gesetze und Vorschriften zur Export- und Reexportkontrolle einzuhalten. Der Kunde darf keinem Nutzer den Zugriff auf oder die Nutzung von Technologien des Lieferanten in Ländern gestatten, die von Ländern der oben genannten Regionen mit einem Embargo belegt sind oder gegen die Exportgesetze oder -vorschriften dieser Länder verstoßen. Der Lieferant hat das Recht, mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Kunde Sanktionen oder Embargos der EU, des Vereinigten Königreichs oder der USA unterliegt.
- Allgemeine Bestimmungen
- Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden ist der Sitz des Lieferanten.
- Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind die nach diesen Bedingungen einem Kaufmann gegenüber anzuwendenden Bestimmungen gleichfalls anzuwenden.
- Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag.
- Der Kunde hat seinen Wohnsitz- oder Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seines Unternehmens dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen.
- Hat der Kunde seinen (Wohn-)Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, aber innerhalb der Europäischen Union, ist er zur Einhaltung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, seine Umsatzsteueridentifikationsnummer dem Lieferanten bekannt zu geben und die notwendigen Auskünfte bezüglich seiner Unternehmereigenschaft, der Verwendung und des Transports der Liefergegenstände und der statistischen Meldepflicht an den Lieferanten zu erteilen.
- Schlussbestimmungen
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht, soweit der Kunde Kaufmann ist.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des deutschen Kollisionsrechts.
- Die Vertragssprache ist deutsch.
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Das Schweigen des Lieferanten auf Erklärungen des Kunden ist keine Zustimmung.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer Vertragslücke.
Teil B: Besonderer Teil – Regelungen für einzelne Leistungsarten
- Softwareüberlassung (Kauf und Miete)
- Der Lieferant überlässt dem Kunden die im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung bezeichnete Standardsoftware einschließlich Benutzerdokumentation. Die Überlassung erfolgt je nach Vereinbarung entweder auf Dauer (Kauf) oder auf Zeit (Miete).
- Nutzungsrechte
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- Der Lieferant räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht ein, die Software in unveränderter Form im Objektcode zu nutzen. Die Nutzung ist auf die im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung bestimmte Anzahl von Benutzern beschränkt.
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- - Bei Kauf: Das Nutzungsrecht wird zeitlich unbegrenzt eingeräumt. Der Kunde ist verpflichtet, für die erworbene Software für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nach Vertragsschluss einen Software-Pflegevertrag gemäß Ziffer 17 abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
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- - Bei Miete: Das Nutzungsrecht wird für die Dauer des Mietvertrages eingeräumt. Nach Vertragsende ist der Kunde verpflichtet, die Software von allen Systemen zu löschen. Der Lieferant ist berechtigt, die Löschung selbst oder durch Beauftragte vorzunehmen, sofern der Kunde seiner Löschpflicht nicht nachkommt.
- Eine weitergehende Nutzung, insbesondere eine Modifizierung, Vervielfältigung (außer zu Sicherungszwecken) oder Dekompilierung (außerhalb der Grenzen des § 69e UrhG) ist nicht gestattet.
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- Mängelansprüche (Gewährleistung) beim Kauf
- Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Software, sofern der Kunde Unternehmer ist. Im Falle eines Mangels leistet der Lieferant Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung). Voraussetzung für Mängelansprüche des Kunden aus dieser Ziffer ist, dass der Kunde für die erworbene Software den gemäß diesen AGB vorgesehenen Software‑Pflegevertrag abgeschlossen und während der Dauer der Geltendmachung von Mängelansprüchen ununterbrochen aufrechterhalten hat sowie die vom Lieferanten bereitgestellten Updates, Patches und neuen Programmversionen gemäß Ziffer 6 installiert hat. Mängelansprüche entfallen, soweit ein Mangel darauf beruht, dass der Kunde keinen Software‑Pflegevertrag abgeschlossen oder diesen vorzeitig beendet hat, die Installation bereitgestellter Updates, Patches oder neuen Programmversionen unterlassen hat oder die Software in einer vom Lieferanten nicht mehr gepflegten Version einsetzt. Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
- Instandhaltung und Mängel bei Miete
- Der Lieferant wird die Software während der Vertragslaufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten (Instandhaltung). Die Instandhaltung umfasst die Beseitigung von Mängeln sowie die Lieferung von Updates. Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 BGB), wird ausgeschlossen. Mängelansprüche des Kunden wegen Sachmängeln der gemieteten Software bestehen nur, soweit der Kunde die jeweils aktuelle, vom Lieferanten gemäß Ziffer 6 bereitgestellte Programmversion einsetzt und die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten, insbesondere zur Installation von Updates und Patches, erfüllt. Setzt der Kunde eine vom Lieferanten nicht mehr gepflegte Version ein oder unterlässt er die Installation bereitgestellter Updates, Patches oder neuen Programmversionen, entfallen Mängelansprüche, soweit der gerügte Mangel hierauf beruht. Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
- Software-Pflege und Software-Miete: Vertragslaufzeit, Kündigung und Bestandsänderungen (Up-/Downgrades)
- Verträge über die Miete von Software sowie über die Software-Pflege werden, sofern nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie können von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ablauf des zweiten Vertragsjahres. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
- Der Kunde ist berechtigt, den Leistungsumfang (z.B. Anzahl der User-Lizenzen, zusätzliche Module) jederzeit zu erweitern ("Upgrade"). Die zusätzliche Vergütung wird ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung pro rata temporis bis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums berechnet.vEine Reduzierung des Leistungsumfangs ("Downgrade") ist, sofern nicht anders vereinbart, nur unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Bei Neukunden ist ein Downgrade jedoch frühestens zum Ablauf der ersten vierundzwanzig (24) Vertragsmonate zulässig. Die Erklärung über das Downgrade bedarf der Schriftform.
- Software-Pflege und Support
- Leistungsumfang: Der Lieferant erbringt Pflege- und Supportleistungen ausschließlich für die jeweils aktuellste vom Lieferanten freigegebenen Release, sowie die direkte Vorgängerversion für einen Zeitraum von (6) Monaten nach Erscheinen der neuen Version. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Der genaue Leistungsumfang (z.B. Lieferung von Updates/Upgrades, Support per E-Mail und Telefon, Fehleranalyse) ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Voraussetzung für den vollen Umfang der Pflegeleistungen ist, dass der Kunde die vom Lieferanten bereitgestellten Updates, Patches oder neuen Programmversionen gemäß Ziffer 6 innerhalb der dort genannten Frist installiert.
- Die Pflege wird grundsätzlich nur für den jeweils aktuellen Release der Software erbracht. Für ältere Versionen beschränkt sich die Leistungspflicht des Lieferanten im Rahmen der Software-Pflege auf Supportleistungen über die vom Lieferanten bereitgestellten Kommunikationskanäle (z.B. E-Mail, Ticket-System oder Kundenportal); eine Fehlerbehebung, Bereitstellung von Updates oder Anpassung dieser älteren Versionen schuldet der Lieferant nicht. Der Lieferant ist berechtigt, den Pflegeumfang künftig auf die jeweils aktuelle Hauptversion zu beschränken, sofern er dies dem Kunden mit einer Frist von drei (3) Monaten in Textform ankündigt.
- Die Vergütung wird pauschal berechnet und ist jährlich im Voraus, spätestens innerhalb von sieben (7) Tagen nach Rechnungsdatum, ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist der Lieferant berechtigt, Pflege- und Supportleistungen bis zum Zahlungseingang zurückzuhalten und den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Kunde trotz Mahnung und Fristsetzung nicht zahlt.
- Der Support wird über die vom Lieferanten bereitgestellten Kommunikationskanäle (z.B. E-Mail, Ticket-System oder Kundenportal) erbracht. Telefonischer Support wird nur geschuldet, wenn dieser ausdrücklich im Bestellschein vereinbart wurde ("Hotline-Service"). Die Service-Zeiten sind, sofern nicht anders vereinbart, an Werktagen (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Lieferanten) zwischen 08:00 und 17:00 Uhr.
- Individuelle Dienstleistungen (Software-Entwicklung, Konzepterstellung, Dienstleistungspauschalen)
- Gegenstand und Leistungserbringung: Gegenstand ist die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen wie Planung, Erstellung oder Anpassung von Individual-Software gemäß der Vereinbarung im unterschriebenen Bestellschein. Der Lieferant erbringt die Leistungen nach dem Stand der Technik.
- Änderungsverlangen (Change Requests): Änderungsverlangen des Kunden während der Projektlaufzeit bedürfen einer gesonderten Vereinbarung über die Durchführung, die zusätzliche Vergütung und die Anpassung des Zeitplans.
- Die Abnahme von Werkleistungen erfolgt nach Mitteilung der Funktionsfähigkeit durch den Lieferanten hat der Kunde die Arbeitsergebnisse unverzüglich zu prüfen und die Abnahme zu erklären. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde die Arbeitsergebnisse produktiv nutzt oder die Abnahme nicht innerhalb einer vom Lieferanten gesetzten angemessenen Frist spätestens nach 2 Wochen unter Angabe von wesentlichen Mängeln verweigert. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht.
- Die Vergütung für individuelle Softwareleistungen (insbesondere Planung, Erstellung oder Anpassung von Individual-Software sowie sonstige individuelle Dienstleistungen) erfolgt nach Zeit- und Aufwand auf Basis der im Bestellschein bzw. der jeweils gültigen Preisliste des Lieferanten ausgewiesenen Stundensätze zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und etwaiger Nebenkosten (insbesondere Reise- und Übernachtungskosten).
- Der Lieferant ist berechtigt, (i) eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % des auf Grundlage der initialen Aufwandsschätzung voraussichtlich anfallenden Gesamtaufwands unmittelbar nach Vertragsschluss in Rechnung zu stellen; diese Vorauszahlung ist innerhalb von sieben (7) Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, und (ii) laufende Abschlagsrechnungen auf Basis des bis dahin angefallenen Zeitaufwands und der entstandenen Nebenkosten zu stellen. Abschlagsrechnungen können insbesondere monatlich oder bei Erreichen im Bestellschein definierter Projektmeilensteine gestellt werden.
- Dienstleistungspauschalen (dazu zählen z.B. Budgets für Entwicklerstunden, Festpreise für Schulungen oder Pauschalen für Installationen) werden zu 100 % im Voraus in Rechnung gestellt und sind innerhalb von sieben (7) Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nicht in Anspruch genommene Dienstleistungspauschalen verfallen spätestens zwölf (12) Monate nach Rechnungsdatum ersatz- und erstattungsfrei, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Rechnungen des Lieferanten über individuelle Softwareleistungen – einschließlich Voraus- und Abschlagsrechnungen – innerhalb von sieben (7) Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Teilleistungen gelten als selbständig abrechenbar.
- Gerät der Kunde mit einer nach dieser Regelung fälligen Zahlung in Verzug, gelten ergänzend die allgemeinen Zahlungs- und Verzugsregelungen in Teil A („Preise und Zahlungsbedingungen“). Der Lieferant ist insbesondere berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum vollständigen Ausgleich der rückständigen Beträge auszusetzen. Bleibt der Kunde trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung mit der Zahlung im Rückstand, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen; bereits erbrachte Leistungen und reservierte Kapazitäten sind in diesem Fall vollständig nach Zeit- und Aufwand zu vergüten, weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
- Der Kunde kann gegen die vom Lieferanten abgerechneten Stunden, Aufwände und in Anspruch genommenen Dienstleistungspauschalen nur innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Zugang der jeweiligen Rechnung schriftlich und unter Angabe konkreter Einwände Widerspruch erheben. Unterbleibt ein fristgerechter Widerspruch, gelten die abgerechneten Stunden, Aufwände und Inanspruchnahmen als vom Kunden anerkannt, unbeschadet zwingender gesetzlicher Rechte.
- Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen: Soweit nicht anders vereinbart, räumt der Lieferant dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der Vergütung ein nicht ausschließliches, zeitlich auf die Laufzeit des zugrundeliegenden Vertrags (z.B. Software-Mietvertrag oder Pflegevertrag) beschränktes Recht zur Nutzung der für ihn erstellten Arbeitsergebnisse für eigene betriebliche Zwecke ein. Endet das Vertragsverhältnis (z.B. durch Kündigung), erlischt auch das Nutzungsrecht an den individuellen Arbeitsergebnissen. Der Lieferant behält sich im Übrigen sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums-, Urheber- und sonstige gewerbliche Schutzrechte, an den Arbeitsergebnissen vor. Der Lieferant ist berechtigt, die im Rahmen der Leistungserbringung erstellte Software sowie sonstige Arbeitsergebnisse in jeder Hinsicht, insbesondere zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt, für eigene Zwecke und für Zwecke verbundener Unternehmen, zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten, weiterzuentwickeln, zu verbreiten und Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.